Ein Recht zur Aufrechnung steht den Auftraggebern nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin unbestritten sind. Der Auftraggeber ist außerdem zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
^ nach oben
Die Preis- und Leistungsgefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dasselbe gilt für die Gefahr der verzögerten Lieferung. Die Waren sind unverzüglich, d. h. spätestens am nächsten Werktag nach Empfang der Ware auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen; dabei entdeckte Mängel sind sofort schriftlich anzuzeigen. Reklamationen bei Transportschäden sind vom Auftraggeber beim jeweiligen Transportführer vorzubringen.
^ nach oben
Flügelrad leistet selbst oder durch Zulieferer für Mängel an der bestellten Ware nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 434 BGB ff.. Die Abtretung dieser Ansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftragsgebers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ausgeschlossen.
Die Auftragnehmerin haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit die Haftung von der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber Ansprüche aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz geltend macht.
Sofern die Auftragnehmerin fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder vielleicht fahrlässig verursache Schutzpflichtverletzungen haftet die Auftragnehmerin nicht.
Bei Insolvenz des Verlegers bzw. Verlages ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die generelle Verjährungsfrist beträgt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre.
^ nach oben